Tariflicher Erschwerniszuschlag - und die Atemschutzmaske | Rechtslupe

2022-11-07 15:23:42 By : Ms. Cindy L

Nachrichten aus Recht und Steuern

Anspruch auf einen Erschwerniszuschlag nach § 10 Nr. 1.2 des für allgemeinverbindlich erklärten1 Rahmentarifvertrags für die gewerblich Beschäftigten vom 31.10.2019 (RTV) in der Gebäudereinigung haben Arbeitnehmer, die während der Ausführung ihrer Tätigkeit eine vorgeschriebene Atemschutzmaske als persönliche Schutzausrüstung tragen. Eine medizinische Gesichtsmaske (sog. OP-Maske) erfüllt diese Anforderung nicht.

Nach § 10 Satz 1 RTV setzt ein Anspruch auf die dort geregelten Erschwerniszuschläge voraus, dass die Beschäftigten die einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften einhalten. Nach § 10 Satz 2 RTV besteht ein Anspruch auf Zuschlag in Höhe der benannten Prozentsätze für die Zeit, in der der Arbeitnehmer mit einer der aufgezählten Arbeiten beschäftigt worden ist. Hierzu zählt ua. nach § 10 Nr. 1 das „Arbeiten mit persönlicher Schutzausrüstung (Schutzbekleidung, Atemschutzgerät)“ für „Arbeiten, bei denen eine vorgeschriebene Atemschutzmaske verwendet wird“ (§ 10 Nr. 1.2 RTV).

Eine medizinische Gesichtsmaske, die der Arbeitnehmer während seiner Arbeit auf Anweisung der Arbeitgeberin getragen hat, ist – so zu Recht das Landesarbeitsgericht – keine Atemschutzmaske im tariflichen Sinn. Das ergibt die Auslegung der Tarifnorm2.

Die Auslegung einer Tarifnorm durch das Landesarbeitsgericht ist in der Revisionsinstanz in vollem Umfang nachprüfbar3. Vorliegend lässt sie im Ergebnis keinen Rechtsfehler erkennen.

Allerdings steht dem geltend gemachten Anspruch bereits – anders als das Landesarbeitsgericht und der Arbeitnehmer meinen – der Wortlaut der Tarifnorm entgegen, von dem bei der Auslegung eines Tarifvertrags vorrangig auszugehen ist4.

Bei der Wortlautauslegung ist, wenn die Tarifvertragsparteien einen Begriff nicht eigenständig definieren, erläutern oder einen feststehenden Rechtsbegriff verwenden; vom allgemeinen Sprachgebrauch auszugehen. Enthält die Tarifnorm einen Fachbegriff, ohne ihn näher zu erläutern, ist hingegen davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien den Begriff in seiner in fachlichen Kreisen bestimmten Bedeutung verwenden wollten5. Dies gilt hier für den arbeitsschutzrechtlichen Fachbegriff der Atemschutzmaske.

Von dem Begriff „Atemschutzmaske“ in seiner fachtechnischen Bedeutung ist die medizinische Gesichtsmaske nicht umfasst. Maßgebend sind insoweit – wie der Gesamtwortlaut der Norm zeigt – die einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften. Auf diese verweist § 10 Satz 1 RTV. Zudem wird durch die Überschrift zu § 10 Nr. 1 RTV – „Arbeiten mit persönlicher Schutzausrüstung (… Atemschutzgerät)“ – ein Bezug zu bestimmten Schutzausrüstungen und den insoweit maßgeblichen Regelungen des Arbeitsschutzes hergestellt. Ausschlaggebend sind damit für die Begriffsbestimmung das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und die dieses konkretisierenden Vorschriften.

§ 3 Abs. 1 ArbSchG regelt, dass der Arbeitgeber zu Schutzmaßnahmen gegenüber seinen Arbeitnehmern verpflichtet ist. Konkretisierungen erfolgen gemäß der Ermächtigung in §§ 18, 19 ArbSchG durch eine Reihe von Ausführungsverordnungen. Ebenso ergänzen andere spezielle Vorschriften die allgemeinen Regelungen im ArbSchG, zB die PSA-BV. Pflichten des Arbeitgebers oder Pflichten und Rechte der Beschäftigten zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit sind zudem in weiteren Vorschriften iSv. § 2 Abs. 4 ArbSchG geregelt. Hierzu zählen ua. die Unfallverhütungsvorschriften (UVV) als sonstige Rechtsvorschriften im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes6. Regeln, Bekanntmachungen und Informationen der gesetzlichen Unfallversicherungsträger können wiederum „sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse“ iSv. § 4 Nr. 3 ArbSchG enthalten, die der Arbeitgeber zu beachten hat7. DGUV-Regeln etwa konkretisieren das ArbSchG und erläutern, mit welchen konkreten Präventionsmaßnahmen Pflichten zur Verhütung von ua. arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren erfüllt werden können8.

Nach § 1 Abs. 2 PSA-BV gelten als PSA solche Ausrüstungen, die dazu bestimmt sind, von Beschäftigten benutzt oder getragen zu werden, um sich gegen eine Gefährdung für ihre Sicherheit und Gesundheit zu schützen9. Das trifft auf eine Atemschutzmaske zu, nicht aber auf eine medizinische Gesichtsmaske. Letztere bezweckt einen Fremd, aber keinen Eigenschutz. Ein gewisser Eigenschutz ist zwar vorhanden, aber nicht hinreichend, um sie als PSA einordnen zu können.

Das folgt zunächst aus den Arbeitsmedizinischen Regeln10. Diese enthalten eine identische Definition für PSA wie die PSA-BV und geben den Stand der Arbeitsmedizin und sonstige gesicherte arbeitsmedizinische Erkenntnisse (§ 4 Nr. 3 ArbSchG) wieder11. Die AMR Nr. 14.2 teilt Atemschutzgeräte in die Gruppen 1 bis 3 ein. Definiert wird das Atemschutzgerät als eine PSA, die den Träger vor dem Einatmen von Schadstoffen aus der Umgebungsatmosphäre oder vor Sauerstoffmangel schützt. In die Gruppe 1 fallen ua. Filtergeräte mit Partikelfilter der Partikelfilterklassen P1 und P2 und partikelfiltrierende Halbmasken (FFP1, FFP2 oder FFP3). Medizinische Gesichtsmasken werden nicht aufgeführt.

Dass eine medizinische Gesichtsmaske keine PSA ist, ergibt sich zudem aus der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel12 und der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 21.01.2021 (Corona-ArbSchV)13. Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel konkretisierte für den gemäß § 5 Infektionsschutzgesetz festgestellten Zeitraum der epidemischen Lage von nationaler Tragweite die Anforderungen an den Arbeitsschutz im Hinblick auf SARS-CoV-214. Sie beschrieb den Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte Erkenntnisse iSv. § 4 Nr. 3 ArbSchG15.

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel differenziert zwischen Mund-Nase-Bedeckung (Nr. 2.3), Mund-Nase-Schutz/Medizinische Gesichtsmasken (Nr. 2.4) und Atemschutzmasken (Nr. 2.5). Die medizinische Gesichtsmaske bietet nach Nr. 2.4 SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel einen definierten Fremdschutz – sie schützt Dritte vor der Exposition gegenüber möglicherweise infektiösen Tröpfchen desjenigen, der die Maske trägt. Sie dient danach nicht dem Eigenschutz, was aber Voraussetzung einer PSA ist. Nach Nr. 2.5 Abs. 1 SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel sind Atemschutzmasken filtrierende Halbmasken sowie Atemschutzmasken mit auswechselbarem Partikelfilter. Nach Nr. 2.5 Abs. 2 Satz 2 SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel schützen diese (z.B. FFP2-Masken) als PSA den Träger vor Tröpfchen und Aerosolen (Eigenschutz). Ohne Ausatemventil bieten sie auch einen gewissen Fremdschutz. Entsprechende Definitionen für die medizinische Gesichtsmaske finden sich nicht.

Gleiches ergibt sich aus der Corona-ArbSchV. Dort wird in § 3 Abs. 1 in der ursprünglichen bzw. in § 4 der nachfolgenden Fassungen bestimmt, dass der Arbeitgeber unter bestimmten Umständen Masken zur Verfügung zu stellen hat. Differenziert wird zwischen medizinischen Gesichtsmasken und Atemschutzmasken, die in der Anlage zur Corona-ArbSchV benannt sind. In der Anlage sind ua. FFP2-Masken oder vergleichbare Masken aufgeführt. Medizinische Masken werden unter dem Begriff „Atemschutzmasken“ nicht angeführt.

Dass medizinische Masken keine Atemschutzmasken iSe. PSA sind, folgt des Weiteren aus der DGUV Regel 112-190. Nach der dortigen Definition sind Atemschutzgeräte PSA, die den Träger vor dem Einatmen von Schadstoffen aus der Umgebungsatmosphäre oder vor Sauerstoffmangel schützen16. Viertel-/Halbmasken, die Partikelfilter enthalten (sog. Filtergeräte oder auch filtrierende Halbmasken – ua. die Halbmasken FFP1, FFP2 und FFP3), zählen zu den Atemschutzgeräten im Sinne der vorgenannten Regel17. Zu den FFP2-Masken ist explizit – unter Verweis auf besondere technische Regeln – aufgeführt, dass eine solche, gut angepasste Maske einen geeigneten Schutz vor infektiösen Aerosolen, einschließlich Viren, bietet18. Medizinische Gesichtsmasken sind auch hier nicht genannt.

Soweit der Arbeitnehmer auf die berufsgenossenschaftlichen Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit aus September 2006 verweist, ändert das nichts. Dort ist nur wiedergegeben, dass Atemschutz zur PSA gehören kann. Was genau darunter fällt, ist nicht bestimmt. Es wird allgemein bezüglich der Frage, was unter „geeignete persönliche Schutzausrüstungen“ zu verstehen ist, auf § 29 Abs. 1 UVV „Grundsätze der Prävention“ verwiesen, wonach diese dem Stand der Technik entsprechen und die ermittelten Gefährdungen auf ein geringes Restrisiko begrenzen19. Eine Definition für den Begriff der Atemschutzmaske ist nicht enthalten.

Gleiches gilt, soweit er auf die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards des Bundesinnungsverbands des Gebäudereiniger-Handwerks, der IG BAU sowie der BG BAU vom 30.03.2021 verweist. Zwar sollen nach deren Nr. II.1 Reinigungskräfte durch eine Schutzausrüstung gegen eine mögliche Übertragung geschützt werden. Verwiesen wird insoweit auf Nr. II.12 („Mund-Nasen-Schutz und Persönliche Schutzausrüstung (PSA)“), wonach „Mund-Nasen-Schutz oder FFP2-Masken bzw. vergleichbare Atemschutzmasken“ getragen werden müssen. Das führt aber nicht dazu, dass medizinische Gesichtsmasken zur PSA im Tarifsinn des RTV werden. Was eine PSA ist, wird nicht definiert.

Dieses Auslegungsergebnis wird von der Tarifsystematik bestätigt. Auch hiernach kommt es auf die Begrifflichkeiten gemäß den arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften – insbesondere die zur PSA – an.

Nach § 10 Satz 1 RTV besteht Anspruch auf einen Erschwerniszuschlag nur, wenn die einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften eingehalten werden. Gemäß der Überschrift zu § 10 Nr. 1 RTV geht es um „Arbeiten mit persönlicher Schutzausrüstung (… Atemschutzgerät)“. Dies stellt den Bezug zur PSA-BV sowie zum Begriff des Atemschutzgeräts her. Die PSA-BV wiederum definiert – wie ausgeführt – als PSA eine solche Schutzausrüstung, die benutzt oder getragen wird, um sich vor Gefahren für die eigene Sicherheit und Gesundheit zu schützen. Konkretisierungen des Arbeitsschutzes in Bezug auf Atemschutzgeräte beinhaltet die DGUV Regel 112-190, die – wie aufgezeigt – Atemschutzgeräte als PSA definiert, die den Träger vor dem Einatmen von Schadstoffen aus der Umgebungsatmosphäre oder vor Sauerstoffmangel schützen. Diese Systematik und der § 10 RTV immanente Zusammenhang zu den arbeitsschutzrechtlichen Regelungen belegen, dass es den Tarifvertragsparteien auf den fachtechnischen Begriff der Atemschutzmaske iSd. arbeitsschutzrechtlichen Regelungen ankommt.

Der Vergleich mit dem Zuschlag gemäß § 10 Nr. 1.1 Buchst. a und b RTV bestätigt das Ergebnis ebenfalls. Hiernach erhält der Arbeitnehmer für Arbeiten, bei denen er einen vorgeschriebenen Schutzanzug mit Kapuze, Überschuhen, Handschuhen und Brille trägt, einen Zuschlag iHv. 5 %. Kommt das Tragen einer Filterschutzmaske oder eines luftunterstützenden Beatmungssystems hinzu, beträgt der Zuschlag 15 %. Die zusätzliche Belastung durch Filterschutzmaske oder Beatmungssystem löst also einen Zuschlag von weiteren 10 % aus. Das spricht dafür, dass mit dem gleich hohen Zuschlag nach § 10 Nr. 1.2 RTV nur eine dementsprechende Erschwernis, die nach der Einschätzung der Tarifvertragsparteien das Tragen einer Atemschutzmaske typischerweise mit sich bringt, den Zuschlag auslösen soll und nicht das Tragen jedweder Gesichtsmaske20.

Sinn und Zweck von § 10 Satz 1 RTV stehen dem vorstehenden Verständnis nicht entgegen.

Mit einem Erschwerniszuschlag versehen sind solche Arbeiten, bei denen Gesundheitsgefahren für die Arbeitnehmer gegeben sein können, vor denen sie sich mit dem Tragen einer Atemschutzmaske im Sinn einer PSA schützen, was durch Vorschriften oder vom Arbeitgeber – in Erfüllung seiner Pflichten aus § 618 BGB, §§ 3 ff. ArbSchG – vorgeschrieben sein muss. Anknüpfungspunkt für den Zuschlag ist damit eine Tätigkeit, die das Tragen einer solchen Atemschutzmaske erfordert. Die hierdurch hervorgerufene Erschwernis bei der Arbeit soll ausgeglichen werden.

Richtig ist zwar, dass alle Gesichtsmasken, die Mund und Nase bedecken und während der Arbeit getragen werden, zu einer Erschwernis bei der Arbeit führen. Allerdings soll nach dem Willen der Tarifvertragsparteien insoweit nicht jede Erschwernis ausgeglichen werden, sondern nur eine solche, die das Maß bei Arbeiten mit einer PSA erreicht.

Dass ein tariflicher Ausgleich nur ab einem gewissen Grad der Erschwernis der Arbeit vorgesehen ist, zeigt sich des Weiteren an den Regelungen in § 10 Nr. 2 und Nr. 3 RTV. Auch dort sind Zuschläge nur für bestimmte Arbeiten vorgesehen, die von den Tarifvertragsparteien nach der Art oder der Dauer der Tätigkeit als körperlich besonders belastend angesehen werden.

Soweit der Arbeitnehmer darauf verweist, das Landesarbeitsgericht habe sich mit einer Erschwernis der Arbeit durch das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske, etwa infolge des erhöhten Atemwiderstands, nicht befasst und nur hierauf komme es nach den Regeln im RTV an, kann dem nicht gefolgt werden. Wie ausgeführt haben die Tarifvertragsparteien durch den Bezug zur PSA klar festgelegt, dass für einen Anspruch auf den Erschwerniszuschlag maßgeblich ist, ob die Tätigkeit mit dem Tragen einer vorgeschriebenen PSA verbunden ist. Nur auf die hiermit typischerweise verbundene Erschwernis kommt es an.

Soweit der Arbeitnehmer in den Vorinstanzen auf die Tarifhistorie verwiesen hat, ergibt sich daraus nichts anderes.

Verbleiben bei der Auslegung einer Tarifnorm nach Wortlaut, Wortsinn und tariflichem Gesamtzusammenhang Zweifel an deren Inhalt, können weitere Kriterien herangezogen werden21 – so ggf. auch die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags22.

Vorliegend bestehen schon keine Zweifel an dem gefundenen Auslegungsergebnis. Im Übrigen ließe sich aus der Entstehungsgeschichte aber auch kein anderes Ergebnis herleiten.

Soweit aus den hier entscheidenden tariflichen Regelungen im RTV und deren Änderungen erkennbar, enthalten § 9 Nr. 1.1 und Nr. 1.2 RTV idF vom 16.08.2000 – wie auch idF vom 22.09.1995 – nahezu inhaltsgleiche Regelungen wie § 10 Nr. 1.1 und Nr. 1.2 RTV. Insbesondere der Erschwerniszuschlag unter § 10 Nr. 1.2 RTV ist in beiden Fassungen identisch. Verändert hat sich die Zuschlagsregelung für Arbeiten in „Isolier, Intensiv, Operationsräumen und sonstigen geschlossenen Krankenstationen wie TB- C-Krankenstationen, Isotopenlabors, Bestattungseinrichtungen“ (§ 9 Nr. 2.8 RTV idF vom 16.08.2000). Dieser Erschwerniszuschlag wurde im RTV idF vom 04.10.2003 abgeschafft, hatte aber per se nichts mit dem Tragen einer Atemschutzmaske zu tun. Denn insoweit gab es bereits die Zuschlagsregelung in § 9 Nr. 1.2 RTV idF vom 16.08.2000. Gleichzeitig wurde im RTV idF vom 04.10.2003 § 7 umstrukturiert und ein neues Lohngruppensystem eingeführt. Die Tätigkeit der Reinigung von Isolier, Intensiv, Operationsräumen und sonstigen geschlossenen Krankenstationen wie TB- C-Krankenstationen, Isotopenlabors findet sich seitdem in der Lohngruppe 2 und nicht mehr in einer Zuschlagsregelung wieder. Der zuvor in § 9 Nr. 2.8 geregelte Erschwerniszuschlag entfiel. Das zeigt, dass die Tarifvertragsparteien diesen aufgrund der neuen Lohngruppen nicht mehr für erforderlich hielten, sondern durch die neue Entgeltstruktur als angemessen vergütet ansahen. Sollte bei dieser Tätigkeit eine Atemschutzmaske vorgeschrieben sein und getragen werden, fällt der Erschwerniszuschlag nach § 10 Nr. 1.2 RTV – wie zuvor auch, zusätzlich an. Rückschlüsse auf die Beschaffenheit einer Atemschutzmaske können aus diesen tarifvertraglichen Änderungen nicht gezogen werden23.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. Juli 2022 – 10 AZR 41/22